Rechtskraft Einsprache | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 14.März 2023BEK 2023 18MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,betreffendRückzug Einsprache / Rechtskraft Strafbefehl(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2023, SEO 2022 18);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2023 zufolge Nichterscheinens des Beschuldigten an der Hauptverhandlung fest, dass dessen Einsprache vom 7. Juli 2022 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe 12. Februar 2023) beanstandet der Beschuldigte beim Bezirksgericht, dass es die Termine festgesetzt habe, ohne ihn zu orientieren. Ferner habe sein Verteidiger, dem keine Informationen mehr gesendet werden dürften, von der Polizei und „von der Auto Garage F.________ namens G.________, nur fade Information“ eingeholt und „sich Jetzt aus dem Staub“ gemacht. Auf einem separaten, nicht unterzeichneten Blatt, datiert vom 8. Februar 2023, äussert sich der Beschuldigte „zur Information“ (KG-act. 2). Die Einzelrichterin überwies dem Kantonsgericht die Eingabe als Beschwerde (KG-act. 1). Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und ihm unter der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten, eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen angesetzt, um genaue begründete Beschwerdeanträge zu stellen (KG-act. 3). Der Beschuldigte teilte mit, dass die Anträge klar seit längerer Zeit begründet seien (KG-act 5).2.Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin B.________,2.C.________,Privatkläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Rückzug Einsprache / Rechtskraft Strafbefehl